Die postmortale Organspende
Beim Thema Organspende und der Entscheidung dafür oder dagegen, die jede und jeder individuell treffen und dokumentieren sollte, geht es vor allem um die Organspende nach dem Tod. Hierbei können Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm gespendet werden. Darüber hinaus kommen auch verschiedene Gewebe für die postmortale Spende infrage. Im Gegensatz zur postmortalen Spende steht die Lebendspende, die in Deutschland nur zwischen Menschen, die sich persönlich sehr nahestehen, möglich ist und vorrangig die Organe Niere und Leber betrifft.
Voraussetzungen
Nur wenn zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Organe in Deutschland für eine Transplantation entnommen werden. Zum einen muss der potentielle Organspender am sogenannten Hirntod – dem unumkehrbaren Ausfall aller Funktionen des Großhirns, Kleinhirns und Stammhirns – verstorben sein, der nach den Richtlinien der Bundesärztekammer festgestellt worden ist. Zum anderen muss der Verstorbene eingewilligt haben, seine Organe nach dem Tod zu spenden, oder aber, die Hinterbliebenen stimmen der Entnahme zu, wenn keine Einwilligung vorliegt. Gesetzlich geregelt werden Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben in Deutschland durch das Transplantationsgesetz vom 1. Dezember 1997. Neben den Regeln der Organisation zur Feststellung des Hirntods, der Organentnahme, der Vermittlung und der Transplantation, bestimmt das Gesetz auch die Voraussetzungen einer Lebendorganspende sowie das Verbot des Handels mit menschlichen Organen und Geweben.
Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls aller Hirnfunktionen
Die Feststellung des unumkehrbaren Ausfalls aller Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Stammhirn erfolgt durch zwei unabhängige, nicht an der möglichen Organspende beteiligte Fachärzte. Mindestens einer davon ist Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie, beide haben mindestens zweijährige Erfahrung in der Intensivbehandlung von Patienten mit schweren Hirnschädigungen. Der Nachweis beinhaltet drei Stufen:
- Prüfung der Voraussetzungen:
Art und Ursache des Ausfalls der Hirnfunktionen und Ausschluss reversibler Ursachen - Feststellung klinischer Symptome:
Untersuchungen verschiedener Hirnstammreflexe und der Spontanatmung zum Nachweis der Hirnstamm-Areflexie und des Atemstillstandes (Apnoe) - Prüfung der Unumkehrbarkeit des Ausfalls der Hirnfunktionen geschieht abhängig von Ursache und Schwere der Hirnschädigung
– durch Wiederholung der Untersuchungen nach vorgeschriebener Wartezeit
(mindestens 12 oder mindestens 72 Stunden)
– oder ohne Wartezeit mittels apparativer Zusatzdiagnostik
(z. B. isoelektrisches EEG, Nachweis des zerebralen Zirkulationsstillstandes)
Organentnahme und Transport
Die Entnahme von Organen aus dem Körper eines Verstorbenen findet wie eine Operation an einem lebenden Menschen statt. Dabei werden nur solche Organe und Gewebe entnommen, die auch dazu freigegeben worden sind. Ebenfalls wird geprüft, ob die Organe zur Transplantation geeignet sind und kein Risiko für den Empfänger besteht. Die Hinterbliebenen können sich im Anschluss von dem Verstorbenen verabschieden.
Nachdem ein Organ entnommen wurde, muss die Zeit bis zur Transplantation möglichst gering gehalten werden. Es wird dafür in speziellen Transportboxen und gekühlt aufbewahrt. Die Übertragung der Organe erfolgt nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren.
Vermittlung von Organen
Alle Patienten, die ein Organ benötigen und auch körperlich in der Situation sind, transplantiert werden zu können, werden von den deutschen Transplantationszentren in Wartelisten aufgenommen. Weitergegeben werden diese an die Stiftung Eurotransplant, die die Vermittlung von Organen über verschiedene Länder hinweg übernimmt. Eurotransplant führt für jedes Organ gemeinsame Wartelisten seiner Mitgliedsländer (Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich, Slowenien, Kroatien, Ungarn und Deutschland). Patienten, bei denen das Risiko der Transplantation und ihrer Nachbehandlung zu hoch ist und die Aussicht auf Erfolg zu gering, werden nicht in die Wartelisten aufgenommen.
Innerhalb von Deutschland bildet die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) die Koordinierungsstelle für Organspende und Transplantation. Die Krankenhäuser melden mögliche Organspender an die DSO, die wiederum sicherstellt, dass alle notwendigen medizinischen und organisatorischen Schritte für den Prozess von der Organentnahme bis zur Transplantation ablaufen.
Die Organspende erfolgt anonym, das heißt, der Empfänger oder die Empfängerin eines Organs erfährt nicht den Namen des Spenders. Ebenso wenig wissen die Angehörigen des Spenders, wer die Organe erhalten hat. Das Transplantationszentrum teilt den Angehörigen aber auf Wunsch mit, ob die Transplantation erfolgreich verlaufen ist.